Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 115 Beginn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 160
Nach Gewicht
- LSG NRW, 22.11.2001 – L 2 KN 53/98
- LSG NRW, 25.10.2001 – L 2 KN 40/98Zitiert von 1
- LSG NRW, 09.08.2001 – L 2 KN 69/98Zitiert von 2
- LSG NRW, 31.05.2001 – L 2 KN 183/99
- BSG, 14.11.2002 – B 13 RJ 39/01 RSozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Keine Verletzung der Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers bei fehlender datenmäßiger Erfassung des Versicherten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BSG, 01.09.1999 – B 13 RJ 73/98 RZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 05.03.2026 – 12 U 102/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2026 – L 2 LW 2/24
- LSG NRW, 29.09.2025 – L 14 R 56/24Zitiert von 1
160 Entscheidungen zu § 115 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/115#abs-1 (1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/115#abs-2 (2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/115#abs-3 (3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/115#abs-4 (4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/115#abs-5 (5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/115#abs-6 (6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.